Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 22 Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/22#abs-1 (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/22#abs-2 (2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/22#abs-3 (3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/22#abs-4 (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung des Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 22.02.2006 – 10 K 45/05Zitiert von 1
- LAG Hamm, 24.01.2007 – 2 Sa 991/06Zitiert von 4
- BGH, 20.12.2006 – RiZ (R) 2/06
- BSG, 19.11.2019 – B 1 KR 13/19 RKrankenversicherung - Krankenhaus - Anspruch auf Vergütung stationärer medizinischer Reha-NotfallbehandlungZitiert von 18
- BSG, 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Umfang der Pflicht zur Spontanberatung über den Nachteilsausgleich bei Erstellung eines Hilfeplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BAG, 21.08.2002 – 4 AZR 223/01Tarifliche Eingruppierung: Auslegung des Tätigkeitsbeispiels Rehabilitationsberater nach dem Tarifvertrag für die Ersatzkassen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 13.11.2014 – 15 Sa 979/14Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530)
BGBl. 2021 I S. 4530
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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